§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportclub Maroldsweisach 1946 e. V. Er hat seinen Sitz in Maroldsweisach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft im Verband
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Errichtung, Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen,Sportgerä-ten oder des Vereinsheimes, sowie weiterer benötigter Gebäude für den Sportbetrieb einschließlich des dazu notwendigen Ankaufs von Grundstücken,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstal-tungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen, die sich im Ehrenamt nebenberuflich im Verein in gemeinnützigen Bereichen betätigen, können im Rahmen der/des steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibetrages begünstigt werden.
Diese Personen werden vom Vereinsausschuss festgelegt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme gilt als angenommen, wenn ihr vom Vorstand nicht innerhalb zwei Monaten widersprochen wird.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitagspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
– der Vorstand
– der Vereinsausschuss
– die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– Vorsitzender Verwaltung
– Vorsitzender Sportbetrieb
– Vorsitzender Finanzen
– Vorsitzender Wirtschaftsbetrieb
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis gilt, dass sie sich bei Verhinderung gegenseitig vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Mehrere Vorstandsämter können nur in einer Person vereinigt werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann.
Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,00 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Bei Beträgen bis zu 10.000,00 Euro entscheidet der Vereinsaus-schuss, bis 5.000,00 Euro der Vorstand.
Jeder Vorsitzender hat einen Verfügungsrahmen von bis zu 500.- Euro.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
– den Mitgliedern des Vorstandes,
– allen Abteilungsleitern einschließlich des Fußballjuniorenleiters
– bis zu 8 Beisitzern
– dem Vereinsehrenamtsbeauftragten
– dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt zusammen.
Können nicht alle Beisitzer bei der Wahl in der Mitgliederversammlung besetzt werden, so kann der Vorstand sie im Laufe des Jahres nach berufen.
Die Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen.
Auf Antrag der Abteilungen kann der Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung beschließen, dass der jeweilige Abteilungsjugendleiter mit Stimmrecht in den Vereinsausschuss aufgenommen wird.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Zu diesen Versammlungen ist mindestens zwei Wochen vorher öffentlich in der örtlichen Presse und im Vereinskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Paragraphen geändert werden sollen.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen und die Vereinsjugend können sich eigene Ordnungen geben, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu genehmigen sind und den Satzungen der entsprechenden Fachverbände genügen müssen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Betrages sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Rentner, Bundeswehrpflichtige (keine Zeit- oder Berufssoldaten) und Zivildienstleistende/ Bundesfreiwilligendienstleistende erhalten auf schriftlichen Antrag eine Beitragsermäßigung bis zu 50 %.
Eine Beitragsermäßigung kann vom Vereinsvorstand in persönlichen Härtefällen eingeräumt werden.
Die Erhebung zusätzlicher Sparten- und Abteilungsbeiträge sowie einer Aufnahmegebühr ist zulässig und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-Ehren- und Rechtsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend . Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Markt Maroldsweisach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Ort Maroldsweisach zu verwenden
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 06.03.2015 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 25.02.2005